Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung von Netzreif, CoreGnition UG (haftungsbeschränkt), Leopoldstraße 31, 80802 München
Zwei Sätze vorweg, weil sie den ganzen Vertrag prägen: Netzreif reicht Ihre Anträge sorgfältig ein, kann aber nicht zusagen, dass der Netzbetreiber sie genehmigt. Und Sie bleiben der Elektrofachbetrieb. Wir nehmen Ihnen die Schreibarbeit ab, nicht die fachliche Verantwortung.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung von Netzreif zwischen CoreGnition UG (haftungsbeschränkt), Leopoldstraße 31, 80802 München (nachfolgend „Netzreif“) und dem Kunden.
(2) Netzreif richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, insbesondere an Elektrofachbetriebe und Errichter von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Netzreif ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und die Leistung in Kenntnis der Bedingungen erbringt.
(4) Bestandteil des Vertrags sind außerdem der Auftragsverarbeitungsvertrag und die Datenschutzerklärung.
§ 2 Gegenstand der Leistung
(1) Netzreif ist eine Software, die Anträge rund um den Netzanschluss bei Verteilnetzbetreibern vorbereitet, einreicht und deren Bearbeitung begleitet. Dazu gehören insbesondere das Anschlussbegehren, die Inbetriebsetzung, der Zählerantrag und die Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG.
(2) Netzreif meldet sich dafür mit einem Benutzer, den der Kunde im Portal seines Netzbetreibers anlegt und hinterlegt, an diesem Portal an und reicht dort im Namen des Kunden ein. Netzreif tritt dabei nicht als eigener Antragsteller auf. Antragsteller gegenüber dem Netzbetreiber bleibt der Kunde.
(3) Netzreif nimmt eingehende Nachrichten des Netzbetreibers über eine dem Kunden zugeordnete E-Mail-Adresse entgegen, ordnet sie dem Vorgang zu und bereitet eine Antwort vor. Abgeschickt wird eine Antwort erst, wenn der Kunde sie freigegeben hat.
(4) Lässt sich ein Feld des Portalformulars nicht eindeutig zuordnen, reicht Netzreif nicht ein, sondern legt die Zuordnung dem Kunden zur Bestätigung vor. Erst nach dessen Freigabe wird abgeschickt.
(5) Netzreif schuldet die sorgfältige Vorbereitung und Einreichung, nicht den Erfolg beim Netzbetreiber. Ob ein Antrag genehmigt wird, welche Fristen der Netzbetreiber einhält, welche Unterlagen er zusätzlich verlangt und wie er sein Portal gestaltet, liegt außerhalb des Einflusses von Netzreif. Es handelt sich um einen Dienstvertrag nach § 611 BGB; ein Werkerfolg wird nicht geschuldet.
(6) Netzreif ist kein Netzbetreiber, kein Energieversorger und steht in keiner Verbindung zu einem. Netzreif erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Ingenieurleistung.
(7) Netzreif bedient nicht jedes Netzgebiet. Welche Gebiete bedient werden, zeigt die Anwendung. Ein Anspruch auf die Anbindung eines bestimmten Netzbetreibers besteht nicht.
§ 3 Zustandekommen des Vertrags, Testphase
(1) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Konto anlegt und Netzreif den Zugang freischaltet, spätestens mit der ersten Nutzung.
(2) Netzreif kann vier Wochen kostenlos getestet werden. Die Testphase endet automatisch und geht nicht von selbst in ein kostenpflichtiges Verhältnis über. Während der Testphase gelten diese Bedingungen mit Ausnahme von § 6.
§ 4 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde bleibt für die fachliche Richtigkeit der Anmeldung verantwortlich. Er bleibt eingetragener Elektrofachbetrieb im Sinne der Niederspannungsanschlussverordnung und bleibt für die Einhaltung der technischen Anschlussbedingungen, insbesondere der VDE-AR-N 4105, verantwortlich. Netzreif prüft die technische Richtigkeit der Angaben nicht.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm eingetragenen Angaben und die hochgeladenen Unterlagen richtig, vollständig und aktuell sind. Netzreif reicht ein, was der Kunde hinterlegt hat, und sieht die Unterlagen nicht inhaltlich durch.
(3) Für den Zugang zum Portal des Netzbetreibers legt der Kunde einen eigenen Benutzer an und hinterlegt dessen Zugangsdaten. Er ist berechtigt, diesen Zugang einzuräumen, und steht dafür ein, dass die Nutzungsbedingungen des Netzbetreibers dem nicht entgegenstehen. Der Kunde kann den Benutzer beim Netzbetreiber jederzeit selbst wieder löschen.
(4) Der Kunde hinterlegt die ihm von Netzreif zugewiesene E-Mail-Adresse beim Netzbetreiber als Kontaktadresse. Unterbleibt das, erreichen Rückfragen und Fristen Netzreif nicht, und die Leistung nach § 2 Abs. 3 kann insoweit nicht erbracht werden.
(5) Der Kunde hält seine Zugangsdaten zu Netzreif geheim und verhindert den Zugriff Unbefugter. Besteht der Verdacht eines unbefugten Zugriffs, teilt er das Netzreif unverzüglich mit.
(6) Verlangt der Netzbetreiber eine Bestätigung, eine Unterschrift oder eine Angabe, die nur der Kunde geben kann, holt Netzreif sie beim Kunden ein. Die dadurch entstehende Wartezeit verlängert die Bearbeitung und fällt nicht in die Verantwortung von Netzreif.
§ 5 Verfügbarkeit und Änderungen am Dienst
(1) Netzreif strebt eine Verfügbarkeit von 99 Prozent im Jahresmittel an. Ausgenommen sind Zeiten, in denen der Dienst wegen Wartung nicht erreichbar ist, sowie Störungen, die Netzreif nicht zu vertreten hat, insbesondere Ausfälle beim Netzbetreiber, beim Rechenzentrum oder im Internet.
(2) Wartungsarbeiten, die eine längere Unterbrechung erwarten lassen, kündigt Netzreif nach Möglichkeit vorher an und legt sie in verbrauchsarme Zeiten.
(3) Netzreif darf den Dienst weiterentwickeln und einzelne Funktionen ändern, solange der vertragliche Zweck erhalten bleibt. Entfällt eine wesentliche Funktion dauerhaft, kann der Kunde den Vertrag zum Zeitpunkt der Änderung außerordentlich kündigen.
(4) Ändert ein Netzbetreiber sein Portal, kann die Einreichung dort vorübergehend nicht möglich sein. Netzreif passt die Anbindung in angemessener Frist an und informiert den Kunden, solange der Vorgang ruht.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die bei Vertragsschluss auf netzreif.com veröffentlichten Preise. Zur Wahl stehen die Abrechnung je Bauvorhaben zu 89 Euro ohne Grundgebühr und der Monatstarif zu 399 Euro für unbegrenzt viele Vorhaben. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Ein Bauvorhaben im Sinne von Absatz 1 umfasst alle Anträge, die für dieses Vorhaben beim zuständigen Netzbetreiber zu stellen sind, einschließlich der Folgeanträge und der Bearbeitung von Rückfragen.
(3) Abgerechnet wird monatlich. Der Monatstarif ist im Voraus fällig, die Abrechnung je Vorhaben nachträglich für den abgelaufenen Monat. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
(4) Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, zieht Netzreif den Betrag frühestens fünf Tage nach Rechnungsstellung ein. Die Gläubiger-Identifikationsnummer lautet DE47ZZZ00002935604. Der Kunde sorgt für Deckung; die Kosten einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Kunde.
(5) Netzreif kann die Preise mit einer Frist von sechs Wochen zum Beginn eines Kalendermonats ändern. Die Änderung wird dem Kunden in Textform mitgeteilt. Widerspricht er nicht bis zum Wirksamwerden, gilt sie als angenommen; auf diese Folge wird in der Mitteilung hingewiesen. Widerspricht er, endet der Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung.
(6) Gerät der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag in Verzug, kann Netzreif den Zugang nach vorheriger Ankündigung sperren. Laufende Vorgänge, bei denen eine Frist des Netzbetreibers läuft, werden zu Ende geführt.
§ 7 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Netzreif insbesondere vor, wenn der Kunde wiederholt unrichtige Angaben einreicht oder gegen § 4 Abs. 3 verstößt.
(3) Nach Vertragsende stellt Netzreif die Daten des Kunden für 30 Tage zum Abruf bereit. Danach werden sie nach Maßgabe von Abschnitt 9 der Datenschutzerklärung und des Auftragsverarbeitungsvertrags gelöscht. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 8 Rechte an der Software und an den Daten
(1) Der Kunde erhält für die Laufzeit des Vertrags das einfache, nicht übertragbare Recht, Netzreif für die eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. Rechte an der Software verbleiben bei Netzreif.
(2) Die vom Kunden eingestellten Daten bleiben seine Daten. Netzreif nutzt sie nur, um die vertragliche Leistung zu erbringen.
(3) Netzreif darf aus der Nutzung gewonnene Erkenntnisse über den Aufbau der Portale der Netzbetreiber, insbesondere über die Zuordnung von Formularfeldern, dauerhaft verwenden und für andere Kunden nutzen. Diese Erkenntnisse enthalten keine Daten eines Vorhabens und keine personenbezogenen Daten.
§ 9 Haftung
(1) Netzreif haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Netzreif nur für die Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf das Entgelt, das der Kunde in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis an Netzreif gezahlt hat.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden.
(4) Netzreif haftet nicht für Entscheidungen des Netzbetreibers, für dessen Bearbeitungsdauer, für die Ablehnung eines Antrags und für Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden. Ebenso wenig haftet Netzreif für Nachteile, die darauf beruhen, dass der Kunde die ihm zugewiesene E-Mail-Adresse beim Netzbetreiber nicht hinterlegt hat (§ 4 Abs. 4) oder eine Freigabe nach § 2 Abs. 4 nicht erteilt.
(5) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Netzreif.
(6) Die Beweislastverteilung bleibt unberührt; eine Änderung zulasten des Kunden ist damit nicht verbunden.
§ 10 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Soweit Netzreif personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag, der mit Vertragsschluss zustande kommt.
(2) Beide Seiten behandeln die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse der anderen Seite vertraulich. Das gilt auch nach Vertragsende.
(3) Netzreif darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen.
§ 11 Änderungen dieser Bedingungen
(1) Netzreif kann diese Bedingungen ändern, wenn die Änderung durch eine Änderung der Rechtslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder des Leistungsumfangs veranlasst ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Die Änderung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt sie als angenommen; auf diese Folge wird in der Mitteilung hingewiesen. Widerspricht er, endet der Vertrag zum Wirksamwerden der Änderung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Netzreif übertragen. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Stand: 16.10.2026
